Discussion:
[gnucash-de] Einnahmen-Ausgabenrechnung
Martin Kaffanke
2013-06-13 09:52:35 UTC
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Hallo,

für das Finanzamt muss ich keine doppelte Buchhaltung machen, sondern
eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.
Kann ich das mit gnucash auch irgendwie hinkriegen?

Wichtig dabei ist vor allem, dass Buchungen nicht zum Rechnungsdatum,
sondern zum Datum des Cashflows
berücksichtigt werden. So habe ich beispielsweise beim erstellen einer
Rechnung am 30.12.12 eine
Buchung von Forderungen nach Einkommen:Kategorie gemacht. Und später
dann am 15.1.2013 das Geld
vom Bankkonto nach Forderungen. Für das Finanzamt zählt dieses
Einkommen bei Bilanzbuchhaltung
für den 31.12., bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zählt dieses
Einkommen aber erst für 2013.

Jetzt weiß ich nicht genau wie ich hier einen guten Bericht erstellen kann.

Herzlichen Dank,
Martin
Markus Melms
2013-06-21 18:04:29 UTC
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Hallo Martin,
Post by Martin Kaffanke
Wichtig dabei ist vor allem, dass Buchungen nicht zum
Rechnungsdatum,
sondern zum Datum des Cashflows
berücksichtigt werden.
ich mache es so, das ich keine Forderungen buche. Sondern bei
Bezahlung einfach Einkommen nach Bank.

Ergänzend kannst Du auch die Forderung wie von Dir beschrieben buchen,
und diese Buchung dann wieder löschen, wenn das Geld eingeht.

Als Bericht reicht dann die normale Gewinn- und Verlustrechnung.

Viele Grüße
Markus
Franz Stoll
2013-06-30 21:46:47 UTC
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Hallo Martin,

UNZULÄSSIG bei der EINNAHMENÜBERSCHUSSRECHNUNG ist die BUCHUNG von
FORDERUNGEN und VERBINDLICHKEITEN !

Dies ist ein Verstoß gegen das Prinzip des Zu- und Abflusses der
Geldmittel bei der Einnahmenüberschussrechnung, und kann dahingehend
ausgelegt werden, dass man eigentlich bilanzieren möchte und man daher
u. U. vom Finanzamt rechtlich verpflichtet werden KÖNNTE, sofort zur
Bilanzierung überzugehen, wenn auch andere Bedingungen vorliegen.
Ein Gespräch mit Deinem StB kann hier Klarheit verschaffen.

Da das Kind hier aber bereits in den Brunnen gefallen ist, kann man nur:

1. Alle Forderungen und Verbindlichkeiten zum 31.12.2012 STORNIEREN.

AUSNAHMEN: Siehe § 11 Abs. 1 und 2 EStG
= Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die dem
Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach
Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören,
zu- bzw. abgeflossen sind. (Üblicherweise höchstens 10 Tage)
z. B.: Mieten, Versicherungen, Abos, u. a. REGELMÄSSIG
WIEDERKEHRENDE Zahlungen. Siehe Gesetzestext und EStR.
-> In Österreich gibt es bestimmt eine ähnliche Regelung.

2. Jeweils vor Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung:
Alle Forderungen und Verbindlichkeiten STORNIEREN.
(monatlich, vierteljährlich)

3. Sollen - trotz der rechtlichen Bedenken - aus betrieblichen Gründen
dennoch die Forderungen erfasst werden, so müsste wie folgt über
Interimskonten gebucht werden:

3.1. Bei der Rechnungserstellung:
1400 Forderungen aus L + L : 50001 Kunde 1 = 119,00 Soll, an
1766 Umsatzsteuer nicht fällig 19 % = 19,00 Haben, und
8200 Noch nicht realisierte Erlöse = 100,00 Haben
(Ggf. auf entsprechende weitere Konten 8201 ... 8299 verteilt)

3.2. Beim Zahlungseingang in einer Mehrteiligen Buchung:
a) 1200 XYZ-Bank = 119,00 Soll, an
1400 Forderungen aus L + L : 50001 Kunde 1 = 119,00 Haben
b) 1766 Umsatzsteuer nicht fällig 19 % = 19,00 Soll, und
8200 Noch nicht realisierte Erlöse = 100,00 Soll, an
c) 1776 Umsatzsteuer 19 % = 19,00 Haben, und
8400 Erlöse 19 % USt = 100,00 Haben
(Ggf. auf entsprechende weitere Konten 8401 ... 8499 verteilt)

Der Doppelpunkt (:) trennt Unterkonten von den Hauptkonten.
1400 = Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (Sammelkonto)
50001 ... 59999 = Kundenkonten mit Namen, wenn es viele Kunden gibt und
die Forderungen je Kunde ersichtlich sein sollen, ansonsten kann direkt
das Konto 1400 oder dann besser das Konto "1410 Forderungen aus
Lieferungen und Leistungen ohne Kontokorrent" bebucht werden.

Die Kontonummern beziehen sich hier alle auf den SKR03, wobei das Konto
8200 umbenannt wurde.

In den Berichten sind dann jeweils die Konten 1400 und 50001 ... 59999
und 1760 ... 1766 und 8200 ... 8299 AUSZUBLENDEN!

Bei der Buchung von Verbindlichkeiten wäre dann analog zu verfahren.


==> Die richtige Buchung von Forderungen und Verbindlichkeiten ist also
bei der EÜR reichlich kompliziert. Daher am besten, wie von Markus
erwähnt, keine Forderungen und Verbindlichkeiten einbuchen.

Gruß
Franz
Post by Martin Kaffanke
für das Finanzamt muss ich keine doppelte Buchhaltung machen, sondern
eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.
Kann ich das mit gnucash auch irgendwie hinkriegen?
Wichtig dabei ist vor allem, dass Buchungen nicht zum Rechnungsdatum,
sondern zum Datum des Cashflows
berücksichtigt werden. So habe ich beispielsweise beim erstellen einer
Rechnung am 30.12.12 eine
Buchung von Forderungen nach Einkommen:Kategorie gemacht. Und später
dann am 15.1.2013 das Geld
vom Bankkonto nach Forderungen. Für das Finanzamt zählt dieses
Einkommen bei Bilanzbuchhaltung
für den 31.12., bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zählt dieses
Einkommen aber erst für 2013.
Jetzt weiß ich nicht genau wie ich hier einen guten Bericht erstellen kann.
--
Grüße vom Hochrhein
Franz
Florian Kaiser
2013-07-01 07:25:40 UTC
Permalink
Hallo Franz,
Post by Franz Stoll
Dies ist ein Verstoß gegen das Prinzip des Zu- und Abflusses der
Geldmittel bei der Einnahmenüberschussrechnung, und kann dahingehend
ausgelegt werden, dass man eigentlich bilanzieren möchte und man daher
u. U. vom Finanzamt rechtlich verpflichtet werden KÖNNTE, sofort zur
Bilanzierung überzugehen, wenn auch andere Bedingungen vorliegen.
Ein Gespräch mit Deinem StB kann hier Klarheit verschaffen.
Kann es dem FA nicht total egal sein, was ich hier intern wie für mich
verbuche? Die EÜR aus einer normalen Bilanz zu erstellen ist ja kein
Problem und muss doch ohnehin auf die Formulare des FA (Elster). Die
Verbindlichkeiten sind latte, weil noch nicht bezahlt und die
Forderungen werden einfach vom Ertrag abgezogen.

Und wenn die Fragen bekommen die den Ordner, in dem alles fein
säuberlich nach Zahlungseingang und Zahlungsausgang sortiert ist.

Ich sehe ehrlich gesagt nicht das Problem.


Viele Grüße
Florian
Franz Stoll
2014-01-13 06:55:40 UTC
Permalink
Hallo Florian,

lange nicht mehr hier gewesen, daher erst jetzt eine Reaktion von mir.
Post by Florian Kaiser
Hallo Franz,
Post by Franz Stoll
Dies ist ein Verstoß gegen das Prinzip des Zu- und Abflusses der
Geldmittel bei der Einnahmenüberschussrechnung, und kann dahingehend
ausgelegt werden, dass man eigentlich bilanzieren möchte und man daher
u. U. vom Finanzamt rechtlich verpflichtet werden KÖNNTE, sofort zur
Bilanzierung überzugehen, wenn auch andere Bedingungen vorliegen.
Ein Gespräch mit Deinem StB kann hier Klarheit verschaffen.
Kann es dem FA nicht total egal sein, was ich hier intern wie für mich
verbuche?
Leider nein. Auch wenn ein Selbständiger oder Kleingewerbetreibender
nicht alle Buchführungsvorschriften, wie sie im AktG, KStG, HGB und EStG
aufgeführt sind, anwenden muss, so muss er dennoch die für ihn geltenden
Vorschriften der AO, des EStG, des UStG und ggf. des GewStG und der
darauf beruhenden Durchführungsverordnungen und Richtlinien befolgen.
Denn mit seiner Buchführung muss ggf. lückenlos und chronologisch die
Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen der für das FA zu
übermittelnden Daten nachgewiesen werden können.

Siehe hierzu auch die gelb gekennzeichneten Stellen auf Seiten 1 + 2 der
beigefügten Anlage Anleitung zum Vordruck EÜR.
Post by Florian Kaiser
Die EÜR aus einer normalen Bilanz zu erstellen ist ja kein
Problem und muss doch ohnehin auf die Formulare des FA (Elster). Die
Verbindlichkeiten sind latte, weil noch nicht bezahlt und die
Forderungen werden einfach vom Ertrag abgezogen.
==> Das ist leider FALSCH, denn dadurch entziehst du jedes Jahr die zum
Abschlussstichtag bestehenden offenen Forderungen endgültig der
Besteuerung zur USt und ESt sowie ggf. zur GewSt.

Solltest du in der Vergangenheit irrtümlich bereits schon so verfahren
haben, so kann ich dir nur empfehlen, möglichst umgehend, unter Hinweis
auf diesen Irrtum, entsprechend berichtigte Steuererklärungen abzugeben,
um eine strafbare Steuerhinterziehung zu vermeiden.


Nachfolgend ein AUSZUG aus der Informationsdatenbank der DATEV,
der Datenverarbeitungsorganisation der Deutschen Steuerberater:

"Buchungsregeln für den Jahresabschluss
Die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
=========================================

15.2 Buchen mit Forderungskonten
--------------------------------
Buchen Sie bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG mit
Forderungskonten, weichen Sie vom Prinzip der Zu- und Abflussrechnung
ab. Die gebuchten Erlöse entsprechen nicht den tatsächlichen Einnahmen.
Am Jahresende müssen die Erlöse daher um die im
Forderungsanfangs-bestand enthaltenen zugeflossenen Beträge bzw. die im
Forderungsend- bestand enthaltenen nicht zugeflossenen Beträge
korrigiert werden.

ACHTUNG: Rechtliche Zulässigkeit prüfen!
----------------------------------------
[...] Die rechtliche Zulässigkeit der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3
EStG im Falle der Aufzeichnung von Forderungen ist im Einzelfall
tatbestandsmäßig durch den Berufsangehörigen zu prüfen (vgl. die
Rechtsprechung des BFH).
Post by Florian Kaiser
...
Ich sehe ehrlich gesagt nicht das Problem.
Laien sehen in Fachgebieten, die sie nicht beherrschen, eher selten ein
Problem. Warum wohl glaubst du, gibt es tausende extra ausgebildete
Buchhaltungsfachkräfte, studierte Steuerberater und Wirtschaftsprüfer?
Alles nur aus Jux und Tollerei?

Für viele Selbständige und Kleingewerbetreibende, die prinzipiell von
Buchführung und Steuerrecht kaum eine Ahnung haben, und sich mühevoll
mit dem gar nicht für geschäftliche Zwecke konzipierten und daher kaum
automatisierten GnuCash abrackern, wäre ein (zumindest einmaliges
informatives) Gespräch mit einem Steuerberater sicherlich keine
Fehlinvestition.
--
Grüße vom Hochrhein
Franz


-------------- nächster Teil --------------
Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt...
Dateiname : EÜR_2013_Anleitung_EÜR.zip
Dateityp : application/x-zip-compressed
Dateigröße : 141815 bytes
Beschreibung: nicht verfügbar
URL : <http://lists.gnucash.org/pipermail/gnucash-de/attachments/20140113/36d11a00/attachment-0001.bin>
Florian Kaiser
2014-01-13 09:38:58 UTC
Permalink
Hallo Franz,

danke für Deine Ausführungen.
Post by Franz Stoll
Leider nein. Auch wenn ein Selbständiger oder Kleingewerbetreibender
nicht alle Buchführungsvorschriften, wie sie im AktG, KStG, HGB und EStG
aufgeführt sind, anwenden muss, so muss er dennoch die für ihn geltenden
Vorschriften der AO, des EStG, des UStG und ggf. des GewStG und der
darauf beruhenden Durchführungsverordnungen und Richtlinien befolgen.
Denn mit seiner Buchführung muss ggf. lückenlos und chronologisch die
Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen der für das FA zu
übermittelnden Daten nachgewiesen werden können.
Nun, das ist klar. Klar ist aber auch, dass es realitätsfern ist,
bei > 50 Rechnungen im Monat, ein paar Gutschriften und dergleichen etc.
ohne Forderungs- und Verbindlichkeitskonten zu arbeiten.
Post by Franz Stoll
==> Das ist leider FALSCH, denn dadurch entziehst du jedes Jahr die zum
Abschlussstichtag bestehenden offenen Forderungen endgültig der
Besteuerung zur USt und ESt sowie ggf. zur GewSt.
Da liegt wohl ein Missverständnis vor bzw. ich habe mich da wohl viel zu
undeutlich ausgedrückt. Im Endeffekt meinte ich doch genau das, was in
der von dir zitierten Datev-Meldung ausgesagt wird. Natürlich korrigiert
man immer mit Anfangs/Endbestand um periodenfremde Zahlungen, sowohl
Forderungen als auch Verbindlichkeiten. Das heißt z.B., dass eine
Zahlung aus Januar 2013 für eine Rechnung aus 2012 nicht in die EÜR für
2012 sondern dann in die für 2013 einfliest. Aufpassen muss man hier
wohl eher bei den Verbindlichkeiten und klar trennen zwischen
Verbindlichkeiten aus Anschaffungen, die im selben Jahr vollständig
abgeschrieben werden und Anschaffungen, die über das Anlageverzeichnis
laufen. Soweit man alles sauber dokumentiert bleibt die
Nachvollziehbarkeit auch erhalten.

Dass es unter Umständen kompliziert ist und Schwierigkeiten machen kann,
bestreite ich nicht. Aber wenn selbst die Datev (nun wirklich kein Laie
auf dem Gebiet) das ja scheinbar für ok befindet, habe ich nach wie vor
Schwierigkeiten, das größere Problem bei dieser Praxis zu sehen.


Viele Grüße
Florian
Franz Stoll
2014-02-21 18:12:43 UTC
Permalink
Hallo Florian,
... Klar ist aber auch, dass es realitätsfern ist,
bei > 50 Rechnungen im Monat, ein paar Gutschriften und dergleichen etc.
ohne Forderungs- und Verbindlichkeitskonten zu arbeiten.
Forderungen und Verbindlichkeiten kann man auch außerhalb der lfd.
Buchführung erfassen, Forderungen z. B. durch ein Fakturierungsprogramm.
Dass es unter Umständen kompliziert ist und Schwierigkeiten machen kann,
bestreite ich nicht. Aber wenn selbst die Datev (nun wirklich kein Laie
auf dem Gebiet) das ja scheinbar für ok befindet, habe ich nach wie vor
Schwierigkeiten, das größere Problem bei dieser Praxis zu sehen.
Mit meinem Posting vom 30.06.2013 habe ich exakt - in GnuCash-konformer
Umsetzung - dargestellt, wie bei DATEV bei einer EÜR mit
Forderungskonten gebucht wird. Nur dass bei DATEV diese Dinge
weitestgehend durch das Programm und durch Schlüssel gesteuert
vollautomatisch ablaufen, was bei GC leider überhaupt nicht möglich ist.

1. Bei der Rechnungserstellung:
1400 Forderungen aus L + L : 50001 Kunde 1 = 119,00 Soll, an
1766 Umsatzsteuer nicht fällig 19 % = 19,00 Haben, und
8200 Noch nicht realisierte Erlöse = 100,00 Haben
(Ggf. auf entsprechende weitere Konten 8201 ... 8299 verteilt)

2. Beim Zahlungseingang in einer Mehrteiligen Buchung:
a) 1200 XYZ-Bank = 119,00 Soll, an
1400 Forderungen aus L + L : 50001 Kunde 1 = 119,00 Haben
b) 1766 Umsatzsteuer nicht fällig 19 % = 19,00 Soll, und
8200 Noch nicht realisierte Erlöse = 100,00 Soll, an
1776 Umsatzsteuer 19 % = 19,00 Haben, und
8400 Erlöse 19 % USt = 100,00 Haben
(Ggf. auf entsprechende weitere Konten 8401 ... 8499 verteilt)

Der Doppelpunkt (:) trennt Unterkonten von den Hauptkonten.
1400 = Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (= Sammelkonto)
50001 ... 59999 = Kundenkonten mit Namen, wenn es viele Kunden gibt und
die Forderungen je Kunde ersichtlich sein sollen, ansonsten kann auch
direkt das Konto 1400 oder dann besser das Konto "1410 Forderungen aus
Lieferungen und Leistungen ohne Kontokorrent" bebucht werden.
Die Kontonummern beziehen sich hier alle auf den SKR03, wobei das frei
verfügbare Konto 8200 für GnuCash umbenannt wurde, da DATEV dieses Konto
standardmäßig nicht verwendet, sondern die Erlöskonten im Falle der
Erfassung von Forderungen in Verbindung mit einer EÜR programmgesteuert
entsprechend anders behandelt als bei einer bilanzierenden Buchführung.

In den Berichten sind dann jeweils die Konten 1400/1410 und 50001 ...
59999 und 1760 ... 1766 und 8200 ... 8299 AUSZUBLENDEN!

==> Nur so ist ein entsprechender Bericht - wie er von Martin seinerzeit
angefragt wurde - zu realisieren.

Und mit meinem Posting vom 13.01.2014 hatte ich die nachfolgende Warnung
der DATEV wiedergegeben:

ACHTUNG: Rechtliche Zulässigkeit prüfen!
----------------------------------------
[...] Die rechtliche Zulässigkeit der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3
EStG im Falle der Aufzeichnung von Forderungen ist im Einzelfall
tatbestandsmäßig durch den Berufsangehörigen zu prüfen (vgl. die
Rechtsprechung des BFH).

Dieser Hinweis resultiert daraus, dass die Rechtsgelehrten hier immer
wieder zu unterschiedlichen Ansichten und Begründungen gekommen sind, so
dass es vom Bundesfinanzhof etliche Einzelfallentscheidungen gibt.

==> Für einen Anwender, der die Forderungen bei einer EÜR innerhalb
seiner Buchführung aufzeichnet, bedeutet dies, dass er sich mit seinem
Steuerberater und/oder mit seinem Finanzamt absprechen sollte.
--
Grüße vom Hochrhein
Franz
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